Die Rechtsprechung des BGH zur Patientenverfügung ist umfangreich und hat in den letzten Jahren die Anforderungen an eine zu beachtende Patientenverfügung stark konkretisiert.
So hat der BGH in seiner Entscheidung vom 8.2.2017 mit dem Az. XII ZB 604 /15 entschieden, dass eine Patientenverfügung nur dann Bindungswirkung entfaltet, wenn sie neben den Erklärungen zu den ärztlichen Maßnahmen, in die der Ersteller einwilligt oder untersagt, auch erkennen lässt, dass sie in der konkreten Behandlungssituation Geltung beanspruchen soll.
Um die Geltung der Patientenverfügung sicherzustellen, ist es deshalb notwendig, dass die Patientenverfügung erkennen lässt, dass sich der Ersteller mit der konkreten Behandlungssituation auseinandergesetzt hat. Explizit genügt danach nicht, dass „lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben sollen“.