In den ärztlichen Berufsordnungen ist festgelegt, dass die Hilfe zur Selbsttötung keine ärztliche Aufgabe darstellt. Dennoch hat der BGH in seiner Entscheidung vom 3.7.2019 mit dem Az. 5 StR 393/18 die Strafbarkeit eines Arztes verneint, der einer unheilbar erkrankten Patientin Medikamente zur eigenverantwortlichen Selbsttötung verordnete und die Rezepte auch teilweise selbst einlöste. Der BGH wertete dieses Verhalten als straflose Beihilfe zur eigenverantwortlichen Selbsttötung.
Entscheidend für diese Wertung war die Tatsache, dass die sterbewillige Patientin selbst die todbringende Handlung vorgenommen und dabei die freie Entscheidung über ihr Schicksal behalten hat. Anders sieht die Sache aus, wenn der Sterbewillige sich in die Hand eines Dritten / eines Arztes begibt und duldend von ihm den Tod entgegennehmen. Dann hat der Arzt die Tatherrschaft über das Geschehen und macht sich strafbar.