Sorgerechtsverfügung

    Sorgerechtsverfügung

    Was passiert mit den minderjährigen Kindern, wenn ein oder beide Elternteile versterben oder die elterliche Sorge nicht mehr ausüben können? Dies ist eine Frage, mit der sich niemand gerne befassen möchte. Dennoch sollten Eltern für diesen schlimmsten Fall Vorsorge treffen. Verstirbt ein Elternteil, geht die elterliche Sorge kraft Gesetzes auf den überlebenden Elternteil über. Dies stellt sicher, dass die Kinder weiter bei ihrem Vater oder ihrer Mutter aufwachsen können. Sterben hingegen beide Elternteile oder sind sie nicht mehr in der Lage, die elterliche Sorge auszuüben, geht die elterliche Sorge keineswegs kraft Gesetzes auf die Großeltern oder andere nahe Verwandte über. Vielmehr muss das Gericht entscheiden, wer nunmehr als Vormund für die Kinder sorgen soll. Die Kinder können so zu völlig Fremden kommen und aus der Familie herausgerissen und ein zweites Mal traumatisiert werden.

    Verhindern kann man eine solches Szenario durch eine Sorgerechtsvollmacht oder eine Sorgerechtsverfügung. Mit einer Sorgerechtsvollmacht kann geregelt werden, wer für die Kinder verantwortlich sein soll, wenn die lebenden Eltern nicht mehr dazu in der Lage sind. Mit einer Sorgerechtsverfügung kann die Person des Vormundes im Fall des Versterbens beider Elternteile bzw. des alleinsorgeberechtigten Elternteils bestimmt werden. Das Gericht, das den Vormund bestellen muss, ist in beiden Fällen an die vorgenommenen Bestimmungen grundsätzlich gebunden. Umgekehrt kann mit einer Sorgerechtsvollmacht bzw. Sorgerechtsverfügung bestimmt werden, wer keinesfalls durch das Gericht als Vormund bestimmt werden soll. Dies wird insbesondere dann wichtig, wenn einem Elternteil die elterliche Sorge bislang nicht zustand. Hier kann es gute Gründe geben, auch nach dem Tod des alleinsorgeberechtigten Elternteils das Kind in geeignetere Obhut zu geben.

    Damit die von Ihnen getroffene Sorgerechtsverfügung bzw. Sorgerechtsvollmacht auch wirksam ist und im Fall der Fälle auch durch das Gericht berücksichtigt werden wird, sind verschiedene rechtliche Voraussetzungen zu beachten. Wir formulieren eine entsprechende Vollmacht bzw. Verfügung nach Ihren Wünschen und sorgen zuverlässig dafür, dass das von Ihnen Gewollte später auch berücksichtigt wird. Frau Rechtsanwältin Threinen verfügt als Fachanwältin für Familienrecht über langjährige spezialisierte Berufserfahrung und ist mit der Rechtslage bezüglich Sorgerechtsverfügungen und Sorgerechtsvollmachten bestens vertraut. Auf unsere Expertise können Sie vertrauen!