08.07.2019 |
In den ärztlichen Berufsordnungen ist festgelegt, dass die Hilfe zur Selbsttötung keine ärztliche Aufgabe darstellt. Dennoch hat der BGH in seiner Entscheidung vom 3.7.2019 mit dem Az. 5 StR 393/18 die Strafbarkeit eines Arztes verneint, der Medikamente zur eigenverantwortlichen Selbsttötung verordnete.
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